
Betriebsregelung für die zentrale Datenverarbeitung an der Auf der Grundlage der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Hochschulrechenzentrum (HRZ) der Universität-GH Paderborn vom 06.10.93 (Amtliche Mitteilungen der Universität-GH Paderborn 14/93 vom 7.Oktober 1993) wird die folgende Betriebsregelung erlassen. Sie ist vom HRZ entworfen, vom ADV-Beirat zustimmend zur Kenntnis genommen und vom Justitiariat überprüft worden. 1. Zugang zum Netz und zu den DV-Kapazitäten Der Zugang zu den zentralen DV-Kapazitäten, insbesondere zum LAN (Lokalen Netz) der Universität, kann direkt an den Arbeitsplätzen des HRZ, durch den Anschluß eigener Rechner an das LAN oder durch eine Anwahl von außen in das LAN erfolgen. Dadurch werden sowohl die lokalen Ressourcen, wie auch durch den Übergang ins Internet, alle externen erreicht. Der Anschluß eines jeden Endgerätes, insbesondere eines Rechners, an das LAN erfordert die schriftliche Zustimmung des HRZ als Betreiber des Netzes. Änderungen am Anschluß sind mit dem HRZ abzustimmen. Die vom HRZ festgelegten Betriebsparameter (wie z.B. IP-Adressen und Rechnernamen) sind für den Anschluß des Gerätes am jeweiligen Anschlußpunkt verbindlich und dürfen von Nutzerseite nicht verändert werden. Es muß ein Zuständiger/eine Zuständige für den Fall von technischen Störungen benannt werden. Wird der Netzbetrieb über einen Anschlußpunkt oder ein angeschlossenes Endgerät gefährdet, unzumutbar behindert oder gestört, so ist das Rechenzentrum berechtigt, geeignete Auflagen zu machen oder die Anschlußstrecken stillzulegen. Wenn durch den Anschluß eines Endgerätes oder die Installation einer Anwendung die Sicherheit des Lokalen Netzes gefährdet wird, wird er verweigert. Bereits eingerichtete Anschlüsse werden bei Eintritt einer Gefährdung geschlossen. Das HRZ stellt Anwahlmöglichkeiten in das Lokale Netz jeweils nach dem aktuellen technischen Stand bereit. Für den Zugang über die dafür eingesetzten Dial-In-Server ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Es wird ein zusätzliches Paßwort vergeben. 2. Zulassungen von Benutzern/Benutzerinnen Die Zulassung eines Benutzers/einer Benutzerin erfolgt nach § 7 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das HRZ. 3. Rechte und Pflichten der Benutzer/Benutzerinnen Die Rechte und Pflichten der Benutzer/Benutzerinnen sind in § 8 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das HRZ geregelt. Ferner ist folgendes zu beachten: Studentischen Nutzern/Nutzerinnen ist keine kommerzielle Nutzung des Netzes oder eines angeschlossenen Gerätes gestattet. Die Bereitstellung von DV-Kapazitäten und die Teilnahme am Internet können nur dann ungestört erfolgen, wenn jeder Benutzer/jede Benutzerin durch sein/ihr Verhalten dazu beiträgt. Die Verhaltensregeln für das Netz sind in den entsprechenden Leitfäden z.B. des DFN-Vereins und des Landes NRW festgelegt. Die Benutzer/Benutzerinnen sind zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Auflagen, die die Universität für ihre Benutzer/Benutzerinnen beim Abschluß des Vertrages über den Internet-Zugang mit dem DFN-Verein übernommen hat, entsprechen den vorgenannten Leitfäden. Es muß vermieden werden, daß das LAN ohne eine solche Selbstverpflichtung unautorisiert benutzt werden kann. Daher ist die Weitergabe von Login-IDs und Paßwörtern generell verboten und ein Grund für einen Ausschluß von allen Berechtigungen nach § 9 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das HRZ. Der Benutzer/die Benutzerin erkennt die durch die Universität-GH Paderborn eingegangenen Lizenzverpflichtungen für Software an. In der Regel bedeutet dies, daß an den Arbeitsplätzen im HRZ die dort angebotene Software benutzt werden kann, aber nicht kopiert werden darf. Bei Zugriff über Netz kann die Software auf den zentralen Rechnern des HRZ benutzt werden. Ein Herunterladen von Servern auf den Rechner des Benutzers/der Benutzerin zur aktuellen Nutzung erfordert zuvor ein Überlassungsabkommen mit dem HRZ. Eine dauernde Speicherung sowie die Anfertigung von Kopien sind unzulässig. Ausnahmen bestehen nur für wenige spezielle Softwareprodukte bei Campus- Verträgen des HRZ; Auskunft dazu bei der Beratung im HRZ. Vor jeder über die beschriebenen Fälle hinausgehenden beabsichtigten Nutzung von Software ist der Benutzer/die Benutzerin verpflichtet, die jeweils gültigen, in einer Akte des HRZ verfügbaren Lizenzbedingungen auf die Zulässigkeit zu überprüfen und sie einzuhalten. Bei der Benutzung des Netzes ist zu beachten, daß Dritte insbesondere durch Mißbrauch mithören könnten. Sensitive, insbesondere personenbezogene Daten sollten daher nur in verschlüsselter Form übertragen werden. Die Nutzung von Sicherheitsmechanismen auf dem jeweiligen Stand der Technik ist für sensitive Daten verpflichtend und obliegt dem Anwender/der Anwenderin. Personenbezogene Daten dürfen über Netz nur weitergegeben werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Person vorliegt. Die Unterschrift kann auch elektronisch in einer vom HRZ vorgegebenen, abgesicherten Unterschriftsmethode erfolgen. In elektronische Mails wird grundsätzlich keine Einsicht genommen. Der Benutzer/die Benutzerin erklärt sein/ihr Einverständnis damit, daß ausnahmsweise Kontrollen durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes oder dem Ansehen der Universität schadendes Verbreiten von Informationen vorliegen. Vom Internet kommende Informationsangebote werden in der Regel nicht überprüft. Das HRZ wird jedoch Informationsanbieter ausschließen und Infoangebote löschen, wenn bekannt wird, daß sie dem Ansehen der Hochschulen schaden oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Das gleiche gilt für Netzdiskussionsgruppen vor Ort. Ein eigenes Angebot von Informationen im Internet, insbesondere über eigene Home-Pages, kann nur erfolgen, wenn die Urheberschaft rechtlich verbindlich erkennbar ist. Sie liegt bei der jeweiligen sachlich zuständigen Einrichtung bzw. außerhalb von solchen bei dem zugelassenen Benutzer/der zugelassenen Benutzerin. Die Inhalte müssen einen Bezug zur Universität und ihren Aufgaben haben. Das Angebot von Software zur Weiternutzung, auch in integrierter Form, setzt voraus, daß der Anbieter/die Anbieterin über das volle Copyright verfügt. Das ist in der Regel nicht der Fall bzw. muß vertraglich mit dem Eigentümer/der Eigentümerin der Software vereinbart werden. Hierfür haftet der Anbieter/die Anbieterin. 4. Aufgaben und Pflichten des HRZ Das HRZ sorgt als Betreiber der Zentralen DV-Kapazitäten und insbesondere des Netzes für
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